Studien zu Arzneimitteln

Erstellt am 30 Aug 2015 15:30 - Zuletzt geändert: 28 Aug 2019 20:43

Arzneimittelrecht

Noch nicht zugelassene Arzneimittel unterliegen zum einen den Zulassungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) in § 22 AMG als auch den Bestimmungen zum Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung in den §§ 40ff. AMG.

Systematische Erprobungen neuer Arzneimittel - und die systematische Erprobung zugelassener Arzneimittel außerhalb ihres zugelassenen Anwendungsbereiches - dürfen gemäß Arzneimittelrecht nur im Rahmen von Arzneimittelprüfungen (= klinischen Studien) stattfinden. Dabei sieht das Europäische (und auch das deutsche) Arzneimittelrecht eine ordnungsgemäße Studiendurchführung zwingend an eine Begutachtung des Studienprotokolls durch eine unabhängige Ethikkommission und den Abschluss einer Patientenversicherung gebunden.

Darüber hinaus müssen alle genehmigten klinischen Studien in Europa bei der Europäischen Arzneimittelagentur EMA registriert und in das Clinicaltrialsregister der EMA aufgenommen werden. Somit lassen sich alle derzeit in Europa durchgeführten und von einer europäischen Ethikkommission genehmigten Arzneimittelstudien relativ problemlos und vollständig recherchieren.

Studien zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln

In der Arzneimittel-Richtlinie wird in den §§ 31 - 39 geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß §35c SGB V zu Lasten der GKV erfolgen kann.

Folgende Bedingungen werden in den genannten Paragraphen der Arzneimittel-Richtlinie genannt:
1) Es ist eine „therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung“ im Vergleich zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten.
2) Die damit verbundenen Mehrkosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen.
3) Die Behandlung erfolgt durch einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung oder an der ambulanten Versorgung nach den §§116b und 117 SGB V teilnimmt.
Da letztlich das Ziel in einer Zulassungserweiterung bestehen soll, die aber dem pharmazeutischen Unternehmen zu Gute kommen würde, ist für diesen Fall auch durch den §35c SGB V die Regelung eingeführt worden, dass die pharmazeutische Industrie die Kosten an die Krankenkasse zurückerstattet.

Entsprechende, bislang gefasste Beschlüsse gemäß §35c SGB V in Verbindung mit §§31-39 der Arzneimittel-Richtlinie sind auf den Internetseiten des G-BA als "Beschlüsse gemäß § 35c SGB V (Klinische Studien)" eingestellt.

Klinische Studien mit noch nicht zugelassenen Arzneimitteln

In sozialrechtlicher Hinsicht ist die Möglichkeit der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen für klinische Studien mit noch nicht zugelassenen Arzneimitteln nicht abschließend geklärt.

Einem älteren BSG Urteil vom 22.07.2004 mit dem Aktenzeichen B 3 KR 21/03 R war zu diesem Thema folgendes zu entnehmen:

"… Ein finanzielles Engagement der Krankenkassen auf diesem Gebiet ist deshalb in aller Regel nicht geboten … Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn bei fehlendem wirtschaftlichen Interesse der pharmazeutischen Unternehmer an der Erforschung neuer Arzneimittel - etwa wegen mangelnder Marktfähigkeit des zu entwickelnden Produkts, z.B. bei seltenen Erkrankungen (orphan diseases) - gleichzeitig ein öffentliches Interesse an der Erforschung eines bestimmten Arzneimittels oder einer neuen Therapie besteht; dann sind ggf. staatliche Förderprogramme in Erwägung zu ziehen oder andere Anreize zu geben (Sachverständigenrat, Sondergutachten 1997 aaO Ziffer 2.5.2 RdNr 205)."

Diesbezüglich ist auch auf § 63 Abs. 4 SGB V zu verweisen, wonach Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten von der Erforschung im Rahmen von Modellvorhaben ausdrücklich ausgenommen sind.

In dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 22.07.2004 heißt es weiter:

"Der klinische Versuch ist also dadurch gekennzeichnet, dass er gerade nicht die Standardbehandlung ist und folglich auch nicht dem Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen kann."

In der heutigen Fassung lautet Satz 3 des §2 SGB V: "Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen."

Bereits im Jahr 2004, als dieses Urteil erging, hieß es im Arzneimittelgesetz im (damaligen) § 41 Abs. 1, dass für die Durchführung klinischer Prüfungen ein hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisstand vorhanden sein müsse. Konkret war § 41 AMG in der Fassung von 2004 folgendermaßen formuliert: "Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das Leben der Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzustellen …"

Im aktuellen Arzneimittelgesetz wurden diese Voraussetzungen weiter ausformuliert. So heißt es jetzt in §40 Abs. 1 AMG

"Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange
… die vorhersehbaren Risiken und Nachteile gegenüber dem Nutzen für die Person, bei der sie durchgeführt werden soll (betroffene Person), und der voraussichtlichen Bedeutung des Arzneimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar sind,
nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der klinischen Prüfung eines Arzneimittels, …, unvertretbare schädliche Auswirkungen [...] nicht zu erwarten sind, …"

In dem - heutigen - §41 Abs. 2 AMG heißt es:

"Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, …"

Insofern scheinen die Formulierungen im Arzneimittelgesetz darauf hin zu deuten, dass nach heutigem Verständnis auch eine kontrollierte klinische Forschung nach den Regeln Guter klinischer Praxis (GCP-Verordnung) als dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung anzusehen ist.

Auch die in dem BSG Urteil vom 22.07.2004 zugrundeliegende Formulierung wurde in der aktuellen Fassung des fünften Sozialgesetzbuches dahingehend geändert, dass es jetzt im §2 Abs.1 Satz 3 SGB V heißt:

"Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen."

Insofern scheinen die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Beteiligung der Krankenkassen an der Erforschung auch neuer Arzneimittel nicht mehr grundsätzlich entgegen zu stehen.

Zu beachten ist zusätzlich, dass die neu in das SGB V aufgenommenen Regelungen in §2 Abs. 1a SGB V, welche den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 (Nikolausbeschluss Nikolausbeschluss) umsetzen, ausdrücklich eine Leistungspflicht der Krankenkassen auch für nicht "allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen" in den dort charakterisierten Einzelfallsituationen festschreiben.
Der Wortlaut des Absatz 1a sei hier vollständig wiedergegeben:

"Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt."

Informationen zu Arzneimittelstudien in Europa

Offizielle Datenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur EMA registrierter Studien ist das EU Clinicaltrialsregister:
Die Clinicaltrialsregister-Datenbank ist eine relativ neue Einrichtung, die aus der – nur für meldende „Sponsoren“ (Unternehmen) zugänglichen – Registrierungsdatenbank der EudraCT (European Union Drug Regulating Authorities Clinical Trials) hervorgegangen ist.
Sie enthält daher möglicherweise noch nicht alle älteren und vor Jahren bereits in der Europäischen Region offiziell genehmigten / durchgeführten Studien. Studien, die vor Inbetriebnahme der Datenbank genehmigt wurden, sollen im Laufe der Zeit nachträglich eingefügt werden, sofern diese noch laufen, aber dies ist eine Kann-Leistung des Registers.
Eine Verpflichtung zur Registrierung in der Datenbank besteht nur für laut Gesetz erforderliche genehmigungspflichtige Studien, daher generell für Arzneimittelstudien, aber nur z.T. auch für Medizinproduktstudien. (NB: Studien zu neuen Methoden unterliegen keiner übergeordneten europäischen gesetzlichen Vorschrift zur Meldung und können von daher – trotz evtl. vorhandenem Votum einer landesrechtlich zuständigen Ethikkommission – auch in der Datenbank fehlen!)

Sonstiges

Siehe auch im WikiStudien zu neuen Methoden



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