Palliativmedizin

Erstellt am 08 Sep 2015 14:23 - Zuletzt geändert: 04 May 2016 12:16

Versorgungsmöglichkeiten für Palliativ-Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung:

  • Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) einschl. vollstationärer Pflege (§ 43 SGB XI),
  • teilstationäre Angebote (z.B. Tagespflege),
  • ambulanter Hospizdienst (Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V durch Zuschüsse zu Personalkosten)
  • vertragsärztliche Versorgung (§ 27 SGB V),
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln (§ 31 SGB V),
  • Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln (§§ 32/33 SGB V),
  • häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V),
  • Haushaltshilfe (§ 38 SGB V),
  • ambulante Behandlung am Krankenhaus (§ 116b SGB V),
  • Psychoonkologie
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV nach § 37b SGB V)
  • Palliativstation eines Krankenhauses (§ 39 SGB V)
  • stationäre Hospizversorgung (Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V durch Zuschüsse von 90% – in Kinderhospizen 95% – der tagesbezogenen Bedarfssätze)

Weitere Versorgungsmöglichkeiten außerhalb der GKV bzw. in Anlehnung an GKV-Leistungen:

  • ambulanter Hospizdienst / Hospizverein (s.o. - Spendenmittel erforderlich)
  • stationäre Hospizversorgung (s.o. - Spendenmittel erforderlich)
  • Selbsthilfegruppen
  • Ehrenamt
  • Seelsorge

Rolle des MDK

Die Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beinhaltet die Prüfung der medizinischen Indikation der angestrebten Leistung im Einzelfall, wenn ein entsprechender Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen vorliegt. Der MDK muss bei seinen Empfehlungen neben der jeweiligen ärztlich-medizinischen Einschätzung des Einzelfalles die gesetzlichen Vorgaben und Kriterien berücksichtigen. Insbesondere die Abgrenzung der SAPV-Leistungen von anderen ambulanten Leistungen der Palliativversorgung sowie die sachgerechte Beurteilung des Leistungsumfangs im Rahmen der abgestuften Leistungserbringung stellen dabei besondere Anforderungen an die ärztlichen Gutachter.



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