Kven

Erstellt am 04 Mar 2018 15:29 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 15:30

Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind.

Die KVen sind in allen Bundesländern als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Regional sind die Vereinigungen den Bundesländern entsprechend gegliedert; mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe unterteilt ist.1

Analog sind Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) organisiert.2

Auf Bundesebene bestehen gemäß § 77 Abs. 4 SGB V eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) als oberste Beschlussgremien; allerdings ohne Weisungsbefugnis gegenüber den Mitglieds-K(Z)Ven.

Eine Hauptaufgabe aller KVen/KZVen ist die Sicherstellung der flächendeckenden ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, was als Sicherstellungsauftrag bezeichnet wird; eine weitere wichtig Funktion ist die die Überwachung der Pflichten der Vertragsärzte (§ 75 Abs. 2 SGB V).

Siehe auch:



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