Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Erstellt am 03 Jul 2017 23:25 - Zuletzt geändert: 11 Mar 2020 18:10

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das für die Abrechnung der Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbindliche Regelwerk. Der EBM wird nach den Vorgaben des jeweils gültigen Bundesmantelvertrags (BMV)1 gemeinsam vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. vom Bewertungsausschuss (Im Web erreichbar nur: Institut des Bewertungsausschusses) beschlossen.

Nach dem Gesetz bestimmt der Einheitliche Bewertungsmaßstab den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Bewertungsmaßstab ist in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen.

Ärztliche / medizinische Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind, gelten - wenn sie nicht über andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen (z. B. Selektivverträge, Satzungsleistungen, ASV-Regelungen …) mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können - als außervertragliche Leistungen und sind dann in der Regel formal als "Neue Methode" ("NUB") einzustufen.

Der EBM wird von der KBV als Online-Version sowie als nach Arztgruppen sortierte PDF-Dateien sowie als Gesamt-EBM zum Herunterladen bereitgestellt. Archiv-Versionen mit den Abrechnungskatalogen zurückliegender Jahre bzw. Abrechnungsquartale finden sich auf den KBV-Seiten unter den nach Arztgruppen sortierten PDF-Dateien.

Siehe auch: Abgrenzungsfragen zum EBM - Wikipedia-Artikel zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab.




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