Ärztliche Berufsordnung

Erstellt am 19 Aug 2015 16:52 - Zuletzt geändert: 06 Oct 2020 22:03

Der Arztberuf ist rechtlich vielfach reglementiert. Einen Überblick gibt die Bundesärztekammer, die eine Liste mit Verweisen zu allen, für Ärzte relevanten Gesetzen und Verordnungen auf ihren Webseiten bereithält.
Konkret sind dies zum eine folgende bundeseinheitliche Regelungen:
• Bundesärzteordnung
• Approbationsordnung
• Patientenrechtegesetz

Für die ärztliche Berufsausübung teilweise noch wichtiger können die landesspezifischen bzw. Ärztekammer-spezifischen Regelungen sein, nämlich:
• Heilberufe- und Kammergesetze
• Weitere Gesetze und Verordnungen


Als Beispiel hier ein Auszug aus der Ärztlichen Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen, Teil "B. Regeln zur Berufsausübung"; Kapitel I. Grundsätze:

§ 1 Aufgaben des Arztes

  1. Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
  2. Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten

  1. Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
  2. Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat dabei sein ärztliches Handeln am Wohl der Patienten auszurichten. Insbesondere darf er nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten stellen
  3. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.
  4. Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

Weblinks



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