G-BA

Erstellt am 15 Aug 2015 15:43 - Zuletzt geändert: 10 Nov 2022 18:03

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschluss­g­re­mium der gemeinsamen Selbst­ver­wal­tung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.
Er wird gemeinsam von Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, den Spitzenverbänden der Krankenhäuser bzw. der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband gebildet. Patientenvertreter sind als nicht stimmberechtigte Mitglieder zugelassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig.
Gesetzliche Grundlage des G-BA ist §91 SGB V.
Stimmrecht und Zusammensetzung des G-BA regelt die Geschäftsordnung. Die Bewertungskriterien und die Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung des G-BA sind in der Verfahrensordnung niedergelegt.

Der G-BA bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) und legt somit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Um die Ziele einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung zu sichern, erstellt der G-BA auch spezielle Richtlinien zur Qualitätssicherung in der GKV.

Die aktuellsten Pressemeldungen des G-BA seien im Folgenden aufgelistet:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Alle Neuigkeiten im Überblick

Weblink/Quelle: Aktuelle Pressemitteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)


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Deutsches Ärzteblatt 2018: Gemeinsamer Bundes­aus­schuss: Wie ein Gesundheitsparlament.
Deutsches Ärzteblatt vom 31.05.2018: Gemeinsamer Bundes­aus­schuss: BMG veröffentlicht drei Reform-Gutachten.
Deutsches Ärzteblatt: Themensammlung zum Schlagwort "G-BA" beim Deutschen Ärzteblatt Online




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