Grad der Behinderung (GdB)

Erstellt am 03 Mar 2018 18:52 - Zuletzt geändert: 03 Mar 2018 18:52

Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB). Er wird nach bundesweit einheitlichen (Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung) bemessen.
Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird als GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben1.

Das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet sich bei der Feststellung der Behinderung sowie dem Grad der Behinderung (GdB, vgl. Schwerbehinderung) und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach der seit Anfang 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung mit den zugehörigen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (GdS/GdB-Tabelle). Sie hat die bisherigen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ abgelöst. Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung bei welcher Behinderung festzusetzen ist.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung stellt die formal-rechtliche Weiterführung der bisherigen, so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" mit Status einer Rechtsverordnung dar.

Nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Behinderung (GdB) wird der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. Der Begriff "Grad der Schädigungsfolgen" bzw. "GdS" wird ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet.
Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezogen wird.



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