"Aut idem" - Austauschbarkeit von Arzneimitteln

Erstellt am 25 Apr 2016 12:31
Zuletzt geändert: 25 Apr 2016 12:33

„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Apotheken sind zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der Arzt oder die Ärztin bei der Verordnung die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht nach § 129 Abs. 1 SGB V durch Markierung des "aut-idem"-Kästchens auf dem Rezeptvordruck ausgeschlossen hat.

Pressemeldung des G-BA: "Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem)"

In der Anlage VII Teil A der Arzneimittel-Richtlinie gibt der Gemeinsame Bundesausschuss Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.
In der Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss, bei welchen Arzneimitteln eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (sog. Substitutionsausschlussliste).


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Zitat nach: Bach, Otto: ''Über die Subjektabhängigkeit des Bildes von der Wirklichkeit im psychiatrischen Diagnostizieren und Therapieren''. In: Psychiatrie heute, Aspekte und Perspektiven, Festschrift für Rainer Tölle, Urban & Schwarzenberg, München 1994, ISBN 3-541-17181-2, (Zitat: Seite 1)
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